Cannabis-Beschluss

Das Urteil der Karlsruhe in dem Jahr 1994 in sieben Gerichtsverfahren um die Strafe von kleinen Verstößen gegen den Ausschluss von Cannabisprodukten ist Beschluss. Um den unerlaubten Grundbesitz dieser Waren vor dem sporadischen Privatkonsum handelte in dem Wesentlichen es sich dabei. Formalrechtlich fand dies u. a. deswegen Aufmerksamkeit, weil sich mehrere Strafgerichte in Hessen und Schleswig – Holstein weigerten Strafvorschriften anzuwenden und gar eine Geldstrafe als unmäßig ansahen. Während in individuellen wie Bayern jeder Verstoß vollständig verurteilt wurde, stand dies für die Vorgehensweise in den meisten Ländern. Nicht lediglich unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung war dies fraglich, sondern zudem unter ideologischen Aspekten: Die Strafgerichte legten zu der verfassungsrechtlichen Überprüfung vor, ob solche Strafvorschriften erlaubt sind und ob nicht stattdessen ein Anspruch auf Reise der Verfassung abzuleiten sei.

Hintergrund

Hervorgehoben hatte sich u. a. der Sachverhalt, der von dem Landgericht Lübeck eingereicht wurde: Die Inkulpaten des Ausgangsrechtsverfahrens wurde durch Beschluss der Erstinstanz Lübeck von dem 1. Oktober 1990 wegen gesetzwidriger Ausgabe von Hasch zu einer Strafe von 2 Monaten angeklagt. Sie besuchte nach den Aussagen der Erstinstanz ihren Ehegatten in dem Hafthaus gegen das Rauschgiftgesetz verstoßen zu haben. Er befand sich wegen der Beschuldigung in Untersuchungshaft. Der Inkulpat umarmte bei dem Gruß ihren Mann und der Inkulpat übergab ihm dabei ein Brieflein mit 1.12 Gramm Hasch. Unter Einschränkung auf die Strafe wendete sie sich gegen dieses Gerichtsurteil mit dem Rechtsbehelf der Revision.

An einer Strafe der Angeklagten verhindert sah die Designationsstrafkammern des Landgerichts Lübeck – unter der Führung des verspäteteren Bundeskadis Wolfgang Nešković – sich und die Designationsstrafkammern des Landgerichts Lübeck – unter der Führung des verspäteteren Bundeskadis Wolfgang Nešković war der Auffassung, dass die entsprechenden Strafbestimmungen der Betäubungsmittelordnung gesetzwidrig seien. Ob § 29 Absatz 1 Reihe 1 Nr. 1 BtMG in Verknüpfung mit § 1 Absatz 1 BtMG und dessen Anhang I mit der Verfassung konform seien, hatte sie das Rechtsverfahren gestoppt und die Angelegenheit dem Verfassungshüter gemäß Weise zu der Überprüfung eingereicht. Nach umfangreicher Überprüfung fachmedizinischer Literatur und Befragung von Sachverständigen gelangte der Raum zu dieser Auffassung.

Auf drei Argumentationen stützte die Dokumentvorlage der Strafkammer sich dabei in dem Wesentlichen:

  • Weil ebenda Sprit und Nicotin nicht aufgelistet seien, verstoße die Übernahme der Cannabisprodukte in den Anhang I zu § 1 Absatz 1 BtMG gegen den Gleichheitsspruch des Art.
  • Widersprüchlich mit Art sei die Strafbarkeit der Ausgabe von Cannabisprodukten ferner. Sie dienen dem Privatkonsum.
  • Ein Verstoß gegen Art. 2 Absatz 2 Serie 1 GG liege vor, weil der Staatsbürger, der sich in Exekution seines grundrechtlich geschützten Anspruches auf Rauschzustand betäuben wolle, durch die strafrechtliche Bestimmung, Cannabisprodukte zu dem Eigenbedarf anzukaufen oder zu verschaffen, in die gesundheitsschädlichere Variante, nämlich den nicht untersagten Alkoholkonsum verdammt werde. Dass die Gesetzgebung dem Rauschwilring bei Naheandrohung untersage das für sein Wohlgefühl bedeutend weniger gesundheitsschädliche Suchtmittel zu holen, sei es mit dem Anspruch auf physische Integrität nicht zu verständigen.

Das Landgericht Hildesheim, das Landgericht Frankfurt an dem Main und die Erstinstanz Stuttgart reichten daraufhin außerdem Dokumentvorlagen nach Wesen 100 Absatz 1 GG ein, weil sie sich aus Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen BtMG – Bestimmungen an der Fortsetzung von Strafprozessen für Cannabisbesitz und – abgabe, verhindert sahen.

Der Beschluss

Die Grenzen des Art gelten nach dem Beschluss des Zweiten Ältestenrates für den Kontakt mit Rauschmitteln. Nicht gibt ein Anspruch auf Rauschzustand es. Dies wäre diesen Einschränkungen verweigert.

Die Übereinstimmung der zu prüfenden Normen mit dem Grundgesetz bejaht der Verfassungsgerichtshof. Nicht ein aus der Verfassung ableitbares Anrecht auf Rauschzustand, schon nicht das Gebot wirksamgleiche oder – schwerere Stoffe wie Alkohol und Nicotin gleichzustellen, sondern in schwererem Ausmaß das Rechtsstaatsgrundprinzip und der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie ist bestimmend. Erfolgt in einer dreistufigen Überprüfung hinsichtlich Eignung, Muss, Verhältnismäßigkeit, ob Strafvorschriften und Verbotsvorschriften angemessen sind. Bei dem geprüften Betäubungsmittelnaturgesetz letztendlich anzunehmen ist dies. Gesellschaftliche Institutionen haben in dem Normalfall von einer Suche von vornherein abzusehen, lediglich eine milde Geldstrafe oder alle keine Geldstrafe kommt für unerhebliche Verstöße demnach aber in Betracht. Das Betäubungsmittelnaturgesetz stellt solche Optionen aber ebenfalls zu der Order.

Unter den Ländern gemeinsam und identisch zu stattfinden hat dies.

Abweichende Auffassung des Kadis Graßhof

Die Richterin Graßhof trägt Der Beschluss . im Ergebnis mit, nicht jedoch in vollem Umfang die Begründung. Andere verfassungsrechtliche Leistungsanforderungen an ein allgemeines Bedrohungsdelikt stellt sie auf:

  • Auf zwei Stufen zu stattfinden habe die Überprüfung des Betäubungsmittelnaturgesetzes hinsichtlich der Eignung:
    • Ob in dem Sachverhalt zu der Wahrung des respektiven Rechtsordnungsguts Strafmaßnahme angekündigt werden kann, sei zuerst anzufragen. Mit anderen Sätzen, wer oder was bewahrt werde, wenn jemand wegen harmlosen Rauschzustand verurteilt wird.
    • Die einfache dreistufige Verhältnismäßigkeitskontrolle habe danach zu stattfinden. Kadi Graßhof kann dennoch nicht hinsichtlich der Eignung der Senatsmasse beistimmen und Kadi Graßhof sieht hierin ein prüfungstechnisches Minuspunkt.

Abweichende Auffassung des Kadis Jahreszeit

Die Argumentation teilweise ebenso nicht, in Abschnitt 2 trägt Kadi Sommer den Beschlusstenor nicht mit und:

  • Den Voraussetzungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt das Betäubungsmittelnaturgesetz nicht. Qualitativ und schleppend zu groß gesetzt ist es.
  • Nicht beseitigt durch einzelfallbezogene Handlungsmöglichkeiten dahingehend, von Haftstrafe abzusehen oder eine als strafwürdig definierte Straftat nicht zu treiben wird jenes Defizit -, sind nicht, wenn diese Handlungsmöglichkeiten auch außerdem in einer Anzahl von Situationen normalerweise als Kirchengebot der Nichtmaßregelung / – verfolgung auszulegen.